Informationsfreiheit

Am 1. Oktober 2008 ist das Informationszu-gangsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (IZG) in Kraft getreten. Das neue Gesetz ermöglicht Ihnen erstmals den freien, an keine weiteren Voraus-setzungen gebundenen Zugang zu amtlichen Informationen aller öffentlichen Stellen des Landes. Der Informationsanspruch darf nur dann abgelehnt werden, wenn im Einzelfall ein gesetzlich geregelter Versagungsgrund greift. Die Verwaltung muss darlegen, warum der Informationsanspruch ausnahmsweise nicht besteht.
Mit dem Gesetz wird der Grundsatz der Amtsverschwiegenheit durch das Prinzip der Aktenöffentlichkeit ersetzt. Zugleich werden die Behörden zu einer aktiven Informationspolitik aufgefordert. Den genauen Gesetzestext können Sie hier herunterladen:

     Informationszugangsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt 
          (Download als PDF-Datei)

Der neue Anspruch auf Informationszugang umfasst alle amtlichen Aufzeichnungen, also Schriftstücke sowie digitale Daten. Der Zugang kann durch Akteneinsicht bei der Behörde, durch die Übersendung von Aktenauszügen als Kopie oder durch mündliche und schriftliche Auskunft gewährt werden. Es genügt ein formloser Antrag bei der Behörde, die über die begehrte Information verfügt. Ein rechtliches Interesse an der Auskunft muss nicht dargelegt werden. Grundsätzlich muss der Antrag - von einigen Ausnahmen abgesehen - auch nicht begründet werden. Die Informationen sollen dem Antragsteller unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, zugänglich gemacht werden. Generell können für den Bürger durch die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs Kosten entstehen, einfache Auskünfte sind jedoch gebührenfrei. Details zu den anfallenden Kosten regelt die Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt, die Sie hier herunterladen können:

    Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (Download als PDF-Datei)

Wer weitere Informationen zum Informationszugangsgesetz erhalten möchte, findet eine Kurzübersicht sowie Antworten auf typische Fragen zum neuen Gesetz auf der ☞ Homepage des Landesbeauftragten. Anträge für den Zugang zu amtlichen Informationen richten Sie bitte unter dem Stichwort "IZG LSA" an die Stadt Tangerhütte, Bismarckstraße 5, 39517 Tangerhütte oder elektronisch an ☞ info@tangerhuette.de. Das Informations-zugangsgesetz schreibt keine bestimmte Form für Ihre Auskunftsanträge vor. Sie können mündlich, per Brief, Fax oder E-Mail anfragen.

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