BCKategorie 14.07.2015 10:17:55 Uhr

Aufgaben der Schiedsstelle

Mit welchen Angelegenheiten kann man sich an die Schiedsstelle wenden?

Schlichtungsverfahren können z. B. stattfinden bei:

  • vermögensrechtlichen Ansprüchen (z. B. Ansprüchen auf Schadenersatz, Herausgabe, Beseitigungsansprüche)
  • nachbarrechtlichen Angelegenheiten
  • strafrechtlichen Angelegenheiten (z. B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, üble Nachrede)

In einigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist die Erhebung einer Klage vor einem ordentlichen Gericht erst zulässig, wenn ein Schlichtungsverfahren vor einer Schiedsstelle stattgefunden hat. Es handelt sich dabei um:

  • nachbarschaftsrechtliche Streitigkeiten (z. B. Störungen vom Nachbargrundstück, Streitigkeiten über die Errichtung eines Zaunes, überhängende Zweige)
  • Ehrenschutzklagen ohne presserechtlichen Bezug (z. B. Beleidigung, Verleumdung, die nicht in Presse und Rundfunk begangen wurden)

Nicht in die Zuständigkeit der Schiedsstellen fallen folgende Angelegenheiten:

  • Streitigkeiten, die den Familienstand oder die Personenrechte betreffen

            a) Ehesachen
            b) Namensstreitigkeiten
            c) Betreuungssachen

  • Streitigkeiten, für die die Arbeitsgerichte zuständig sind
  • Streitigkeiten, an denen Behörden oder Organe des Bundes, eines Landes, der Gemeinden undKreise sowie der Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind
  • Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

            a) Grundbuchangelegenheiten
            b) Erbschein- und Nachlassangelegenheiten

 

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