Aktuelles

Information an alle nichtgewerblichen Hundezüchter

Änderung des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren

Zucht-, Vermehrungs- und Handelsverbot mit gefährlichen Hunden nach § 3 Abs. 4des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (HundeG LSA) am 01. März 2016

Die Einheitsgemeinde Stadt Tangerhütte möchte auf die zum 01. März 2016 eintretende Änderung zum Zucht-, Vermehrungs- und Handelsverbot mit gefährlichen Hunden nach § 3 Abs. 2 HundeG LSA hinweisen.
Gemäß § 3 Abs. 4 HundeG LSA ist die Zucht, Vermehrung und der Handel mit gefährlichen Hunden nach § 3 Abs. 2 HundeG LSA verboten.

Verstöße gegen die vorgenannte Vorschrift stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 5 HundeG LSA handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 4 HundeG LSA gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 2 HundeG LSA züchtet oder vermehrt oder mit diesen handelt.

© Gordon Müller E-Mail

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