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Änderung des Verwaltervertrags für kommunale Wohnungen

Veröffentlichungsdatum: 23.12.2025

Stadt stellt rechtliche Hintergründe klar
Die öffentliche Berichterstattung zur Änderung des Verwaltervertrags für kommunale Wohnungen in der Einheitsgemeinde Stadt Tangerhütte greift zentrale Inhalte der politischen Debatte auf, lässt jedoch wesentliche rechtliche und verwaltungstechnische Aspekte unberücksichtigt. Aus Sicht der Verwaltung ist daher eine sachliche Einordnung erforderlich.

Ziel des Stadtratsbeschlusses: Investitionen erleichtern
Der Stadtrat hat beschlossen, den bestehenden Verwaltervertrag mit der Städtischen Wohnungsgesellschaft Tangerhütte GmbH (SWG) so zu ändern, dass der Verwalter künftig eigenständig Rücklagen aus Mietüberschüssen bilden und über deren Einsatz für Instandhaltungs-, Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen entscheiden kann. Ziel dieses Beschlusses ist es, Investitionen in den kommunalen Wohnungsbestand auch in Zeiten von Haushaltssperren zu ermöglichen und bestehende Investitionsstaus – insbesondere in den Ortsteilen – abzubauen.

Warum der Bürgermeister Widerspruch einlegen musste
Der Bürgermeister war rechtlich verpflichtet, gegen diesen Beschluss Widerspruch einzulegen. Dabei handelt es sich ausdrücklich nicht um eine politische Bewertung des Ziels, sondern um eine Maßnahme zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

Nach geltendem Kommunal- und Haushaltsrecht unterliegen auch Mietüberschüsse aus kommunalen Wohnungen dem Grundsatz der Gesamtdeckung und sind Bestandteil des städtischen Haushalts. Über ihre Verwendung entscheidet ausschließlich der Stadtrat im Rahmen der Haushaltsplanung. Ein Verwalter – auch eine kommunale Tochtergesellschaft – darf keinen eigenständigen Finanzkreislauf außerhalb des Haushalts bilden. Die beschlossene Vertragsänderung hätte faktisch dazu geführt, dass Einnahmen dem direkten Zugriff und der Beschlussfassung des Stadtrates entzogen werden. Damit wäre die Budgethoheit des Stadtrates selbst eingeschränkt worden.

Keine Auswirkungen auf laufende Mietverhältnisse
Unabhängig von der rechtlichen und politischen Diskussion stellt die Stadt klar: Die laufenden Mietverhältnisse sind von der Debatte nicht betroffen. Die Einheitsgemeinde Stadt Tangerhütte kommt ihren Pflichten als Vermieterin vollumfänglich nach. Erforderliche Instandhaltungen, Reparaturen und Maßnahmen zur Sicherstellung der Bewohnbarkeit der kommunalen Wohnungen werden auch weiterhin durchgeführt.

Es geht bei der Entscheidung ausdrücklich nicht um das „Ob“ notwendiger Maßnahmen, sondern ausschließlich um den rechtlich zulässigen Weg ihrer Planung, Finanzierung und Umsetzung. Eine Beeinträchtigung für Mieterinnen und Mieter bestand und besteht zu keinem Zeitpunkt.

Vorgeschlagener Kompromiss fand keine Mehrheit
Um Investitionen zu ermöglichen und zugleich die rechtlichen Vorgaben einzuhalten, hatte der Bürgermeister dem Stadtrat einen Kompromiss vorgeschlagen. Vorgesehen war, dass der Verwalter jährlich einen Wirtschafts- und Investitionsplan vorlegt, der Bestandteil der Haushaltsberatungen wird. Nach Beschluss des Haushalts wäre der Verwalter ermächtigt gewesen, die darin festgelegten Maßnahmen eigenständig umzusetzen.

Dieser Vorschlag fand im Stadtrat keine Mehrheit.

Rechtssicherheit als Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung
Der eingelegte Widerspruch richtet sich daher nicht gegen Investitionen in kommunale Wohnungen, sondern dient dem Schutz der kommunalen Selbstverwaltung, der Haushaltsklarheit und der Rechtssicherheit. Eine nachhaltige Sanierung und Weiterentwicklung des kommunalen Wohnungsbestandes bleibt ein zentrales Ziel der Einheitsgemeinde – sie muss jedoch auf einer rechtlich tragfähigen Grundlage erfolgen.

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PM_243_2025_Änderung des Verwaltervertrags für kommunale Wohnungen.pdf
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