Einheitsgemeinde Stadt Tangerhütte erklärt die rechtlichen Vorgaben zu Bürgerbefragungen
In der Einheitsgemeinde wird weiter darüber gesprochen, wie Bürgerinnen und Bürger bei Solar- und Windprojekten beteiligt werden können. Dabei ist in den vergangenen Wochen deutlich geworden: Es gibt viele Fragen und auch Missverständnisse.
Wichtig ist deshalb eine klare Einordnung:
Bürgerbeteiligung ist möglich und ausdrücklich gewünscht.
Aber: Eine förmliche Bürgerbefragung mit Ja oder Nein ist nicht erlaubt, wenn es schon um ein konkretes Projekt geht.
Das ist keine Entscheidung des Bürgermeisters. Diese rechtliche Bewertung kommt vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt und von der Kommunalaufsicht des Landkreises Stendal.
Worum geht es genau?
Der Stadtrat hatte im Jahr 2023 beschlossen, dass vor Aufstellungsbeschlüssen zu Freiflächenphotovoltaikanlagen, Bürgersolarparks oder Windparks grundsätzlich Bürgerbefragungen durchgeführt werden sollen.
Gemeint war: Die Menschen vor Ort sollen frühzeitig gefragt werden.
Das Ziel war nachvollziehbar. Aber die rechtliche Prüfung hat ergeben: So allgemein geht das nicht, wenn es schon ein konkretes Projekt, eine konkrete Fläche oder einen konkreten Vorhabenträger gibt.
Denn solche Projekte laufen in der Regel über ein Bauleitplanverfahren. Das heißt: Die Gemeinde muss prüfen, ob und wie dort gebaut werden darf. Dabei müssen viele Dinge beachtet werden: Landwirtschaft, Natur, Landschaftsbild, Stromversorgung, Einnahmen für die Gemeinde, private Eigentümer, Nachbarn und weitere öffentliche Interessen.
Das Gesetz sagt: Diese Abwägung darf nicht vorher durch eine einfache Ja-Nein-Abstimmung ersetzt werden.
Einfach gesagt
Eine Bürgerbefragung ist möglich, wenn es um eine allgemeine Grundsatzfrage geht.
Zum Beispiel:
„Soll sich die Gemeinde grundsätzlich mit erneuerbaren Energien beschäftigen?“
Nicht zulässig ist eine Bürgerbefragung, wenn sie praktisch über ein bekanntes Projekt entscheidet.
Zum Beispiel:
„Soll der Solarpark auf dieser bestimmten Fläche mit diesem Vorhabenträger kommen – ja oder nein?“
Dann wäre die Entscheidung des Stadtrates nicht mehr offen. Genau diese Offenheit verlangt aber das Baugesetzbuch.
Warum musste der Bürgermeister Widerspruch einlegen?
Auch dazu ist eine Klarstellung wichtig:
Der Bürgermeister kann sich in diesem Fall nicht einfach aussuchen, ob er handelt oder nicht. Nach dem Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt muss der Hauptverwaltungsbeamte einem Beschluss widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass dieser rechtswidrig ist.
Das bedeutet: Wenn die Kommunalaufsicht und das Landesverwaltungsamt sagen, dass der bestehende Beschluss rechtlich nicht haltbar ist, dann muss der Bürgermeister reagieren.
Der Widerspruch ist deshalb kein politischer Alleingang. Er ist ein gesetzlich vorgesehener Schritt, um Schaden von der Gemeinde abzuwenden und Rechtssicherheit herzustellen.
Was bleibt trotzdem möglich?
Die Bürgerinnen und Bürger sollen weiter beteiligt werden. Das ist auch der Verwaltung wichtig.
Möglich sind zum Beispiel:
öffentliche Informationsveranstaltungen, Gespräche in den Ortschaften, Beteiligung der Ortschaftsräte, Workshops, Dialogrunden, öffentliche Beratungen im Stadtrat, die gesetzliche Bürgerbeteiligung im Bauleitplanverfahren.
Dort können Hinweise, Sorgen, Fragen und Vorschläge eingebracht werden. Diese Hinweise können dann in die weitere Prüfung einfließen.
Was ist der Unterschied?
Nicht erlaubt:
Eine formelle Bürgerbefragung mit Ja oder Nein zu einem konkreten Solar- oder Windprojekt.
Erlaubt und gewünscht:
Information, Diskussion, Fragen, Hinweise und Beteiligung, bevor Entscheidungen getroffen werden.
Wie geht es weiter?
Der Stadtrat muss sich erneut mit dem Thema befassen. Ziel muss eine Lösung sein, die zwei Dinge zusammenbringt:
Erstens: Die Bürgerinnen und Bürger sollen früh und verständlich informiert werden.
Zweitens: Die Gemeinde muss sich an die rechtlichen Vorgaben des Landes halten.
Die Einheitsgemeinde Stadt Tangerhütte wird deshalb weiterhin dafür werben, rechtssichere Formen der Bürgerbeteiligung zu nutzen. Beteiligung soll stattfinden so, dass spätere Entscheidungen nicht angreifbar werden und die Gemeinde handlungsfähig bleibt.
Kern der Sache ist:
Nicht die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger ist das Problem. Problematisch ist nur eine Ja-Nein-Befragung zu einem bereits bekannten Bauprojekt. Genau das hat das Landesverwaltungsamt rechtlich eingeordnet. Daran ist die Gemeinde gebunden.