Aktuelles

COVID19 Information der Einheitsgemeinde Stadt Tangerhütte

Trotz der Eindämmungsmaßnahmen stieg die Zahl der Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 mit Beginn der Herbst- und Wintermonate in ganz Europa und nahezu allen Regionen Deutschlands mit exponentieller Dynamik an. Dies hat dazu geführt, dass bereits in zahlreichen Gesundheitsämtern eine vollständige Kontaktverfolgung nicht mehr gewährleistet werden konnte, was wiederum zu einer beschleunigten Ausbreitung des Virus beiträgt. Bürgerinnen und Bürger werden eindringlich aufgefordert, die Kontakte des eigenen Hausstandes auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und weiterhin generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche - auch von Verwandten - zu verzichten.

Mit dem 11.01.2021 werden die bestehenden Maßnahmen zur Eindämmung verschärft.

Maximal eine weitere Person eines weiteren Haushalts

Nach der geänderten Verordnung werden private Zusammenkünfte im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Kinder bis 14 Jahre sind von der Regelung nicht mehr ausgenommen.

Notbetreuung nur bei systemrelevanten Berufen

Schulen und Kitas bleiben bis Ende Januar geschlossen. In Tageseinrichtungen für Kinder können Kinder nur bei Vorliegen systemrelevanter Berufe eines Elternteils notbetreut werden. Hierbei ist dringend zu prüfen ob die Betreuung im privaten Bereich, insbesondere durch Angehörige oder durch Nutzung flexibler Arbeitszeiten, sichergestellt werden kann.

Gleiches gilt für die Schuljahrgänge 1 bis 6 und ab dem siebten Schuljahrgang an Förderschulen.  Für die Abschlussklassen kann Präsenzunterricht zur Prüfungsvorbereitung durchgeführt werden. 

Gastronomie, Sport und Kultur bleiben geschlossen 

Geschäfte, Gastronomie, Sport- und Kulturstätten bleiben geschlossen. Betriebskantinen müssen schließen, wo immer die Arbeitsabläufe dies zulassen. Die Mitnahme von Speisen und Getränken bleibt aber möglich. Ein Verzehr der Speisen vor Ort wird untersagt, es sei denn eine individuelle Speiseneinnahme des Personals ist am Betriebsort nicht anderweitig möglich.

Bewegungseinschränkungen ab einem Inzidenzwert von 200

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, die Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den Wohnort zu verordnen, wenn der 7-Tages-Inzidenzwert auf 100.000 Einwohner die Marke von 200 überschreitet und über mindestens 5 Tage andauert. Der Landkreis Stendal hat eine solche Rechtsverordnung erlassen. Diese ist als Anlage beigefügt. Zusätzlich finden Sie auf der Internetseite des Landkreises eine Übersicht von Detailkarten, auf denen der 15 km-Radius abgebildet ist.

Ausnahmen dieser Bewegungseinschränkungen sind nur beim Vorliegen triftiger Gründe zulässig. Dazu gehören unter anderem das Ausüben beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer Versorgungsleistungen oder die Wahrnehmung des Sorgerechts. Tagestouristische Ausflüge stellen explizit keinen triftigen Grund dar. Der Radius von 15 Kilometern bestimmt sich als Umkreis um die Gemeinde- bzw. Verbandgemeindegrenze des Wohnortes der betroffenen Person.

Ministerpräsident Haseloff und Gesundheitsministerin Grimm-Benne appellieren: "Mit der Einhaltung der Maßnahmen können alle zur Trendwende beitragen und ein Zeichen setzen."

Impfungen gegen das Corona-Virus

Im Auftrag des Landkreises Stendal hat die Einheitsgemeinde heute begonnen, alle über 80-jährigen Bürgerinnen und Bürger anzuschreiben und über den Werdegang zu den Impfungen gegen das Coronavirus zu informieren. Die letzten Schreiben werden am Montag versandt. Etwas über 1.000 Personen erhalten hierzu in den kommenden Tagen Post. Für Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Symbol Beschreibung Größe
Verordnung des LK Stendal zum Bewegungsradius
2.9 MB
Pressemitteilung des LK Stendal zum Bewegungsradius
0.5 MB

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